da kann ich vielleicht helfen... (es könnte jedoch sein, dass das nachfolgende etwas über das Ziel hinausgeht, aber vielleicht lassen sich Auszüge verwenden)------------------------------------------------
Vorbemerkung
Häufig überlässt der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern, insbesondere im Außendienst Tätigen oder Führungskräften, ein Firmenfahrzeug zur Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben. Dabei wird oftmals dem Mitarbeiter auch die teilweise oder unbeschränkte private Nutzung des Firmenfahrzeugs gestattet. Nutzt der Mitarbeiter hingegen sein eigenes Kfz für dienstliche Tätigkeiten, entstehen Aufwendungsersatzansprüche des Mitarbeiters, so dass die Anschaffung eines Dienstwagens die kostengünstigere Lösung sein kann.
Die ausdrückliche vertragliche Regelung einer solchen Fahrzeugüberlassung empfiehlt sich insbesondere, um
* Art und Typklasse des Dienstwagens zu bestimmen,
* den Umfang der Nutzung festzulegen,
* die Frage der Kostentragungspflicht zu klären,
* die Pflichten des Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Benutzung zu regeln,
* Haftungsfragen zu klären,
* Regelungen über die Rückgabeverpflichtung zu treffen.
Rechtliche Voraussetzungen
Im Überlassungsvertrag muss eindeutig geregelt sein, ob das zur Verfügung gestellte Fahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken oder auch zur (teilweisen) privaten Nutzung überlassen worden ist. Nur so vermeiden Sie unnötige Auseinandersetzungen mit Ihrem Mitarbeiter über den Umfang der Nutzung sowie bei einem Widerruf der Überlassung. Enthält die vertragliche Regelung keine Absprache über eine Privatnutzung, darf der Arbeitnehmer das Kfz nur dienstlich nutzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen grundsätzlich nicht zu den Dienstfahrten.
Der Umfang der Überlassung ist von wesentlicher Bedeutung für die steuerliche Behandlung der Dienstwagengestellung.
Besteuerung von Firmenwagen
Stellen Sie Ihrem Mitarbeiter das Firmenfahrzeug nur für Dienstfahrten zur Verfügung, ist dies steuerlich unbeachtlich. Ein geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter ist in keinem Fall anzunehmen.
Wird hingegen das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für sonstige Privatfahrten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, handelt es sich um eine dem Mitarbeiter gewährte Naturalvergütung und damit um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Der Wert der Privatnutzung ist zu versteuern. Die gesetzliche Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) stellt zwei Berechnungsverfahren im Sinne eines Wahlrechts zur Verfügung, und zwar die Nutzungspauschale sowie den Einzelnachweis. Die gewählte Methode ist mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren.
1 %-Regelung (Methode 1)
Bei der Nutzungspauschale wird der geldwerte Vorteil für die reinen Privatfahrten, z.B. Einkaufsfahrten oder Wochenend- und Urlaubsreisen, andere Freizeitfahrten oder Mittagsheimfahrten, mit monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Kaufpreises des Pkw angenommen. Für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung steht, brauchen die Monatsbeträge nicht angesetzt zu werden. Als Kaufpreis ist - auch bei Gebraucht- oder Leasingfahrzeugen - die im Zeitpunkt der Erstzulassung für den genutzten Pkw unverbindliche Preisempfehlung (inländischer Bruttolistenpreis) zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen, auch für ein Navigationssystem, anzusetzen. Die Kosten für den Einbau eines Katalysators sind zu berücksichtigen.
Autotelefon
Ein Autotelefon oder Mehrkosten für ein aus Sicherheitsgründen gepanzertes Fahrzeug bleiben demgegenüber außer Ansatz. Die Nutzung des Autotelefons zu Privatgesprächen ist hingegen in gleicher Weise als Sachbezug zu erfassen wie die private Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz.
Fahrten zum Betrieb
Steht dem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, erhöht sich der Wer